miete II
Die Antwort auf die Mieterhöhung. Ich bin jetzt Experte.
Sehr geehrter Herr XXX,
sie weisen freundlich darauf hin, daß wir Ihre Vereinbarung unterschrieben zurückschicken mögen. Dies wird vorerst nicht geschehen können, was wir Ihnen gerne erläutern möchten:
Sie geben als Grund für die Mieterhöhung den aktuellen Mietenspiegel an. Als Grundlage gehen sie von einer Wohnungsgröße von 150 m² aus. Ich gehe davon aus, daß die Berechnung der Wohnfläche für die Nebenkostenabrechnung (die ja auch 150 m² beträgt) nach DIN 277 erfolgt ist, beziehungsweise nach der II.BVO. Diese Berechnung stimmt mit den tatsächlichen Begebenheiten ? nach unserer Auffassung - nicht überein. Nach Messung der Räume und großzügiger Berechnung zu Ihren Gunsten kommen wir auf 130 m². Das sind in etwa 15% weniger.
ZITAT Mitenspiegel 2003: ?Dazu kann er (der Vermieter) sich insbesondere auf den Mietenspiegel beziehen (hierbei muss er in seinem Erhöhungsverlangen mindestens Angaben zur Wohnlage, Baualtersklasse, Größe und Ausstattung machen; das Rasterfeld des Mietenspiegels muss feststellbar sein; für die Wirksamkeit des Verlangens genügt es, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietspanne liegt? Auf welches Rasterfeld in der Tabelle beziehen sie sich?
Auf Seite 9 § 6.3.1 des Mietenspiegels werden die wesentlichen Merkmale einer Normalwohnung erläutert. Dazu gehörten unter anderem eine funktionstüchtige Küche. Unsere Küche (ausgenommen die Spüle) mußten wir selbst in die Wohnung installieren. Das heißt der Herd ist eine Eigenanschaffung. Das Badezimmer hatte keine Tür. Wir haben selbst eine Tür installiert.
Der Ordnung halber erwähne ich noch einige andere Dinge:
Wir haben vor dem Unterzeichnen des Neuvertrages vom 27.09.2000 eine neunwöchige(!) Sanierungsphase in der Wohnung ertragen müssen, ohne eine Mietminderung geltend zu machen. Dies wäre durchaus angebracht gewesen.
Die Außenwände in der Küche neben dem Fenster sind von uns selbst verputzt worden. Der Putz an diesen Wänden, war bis zum Ziegel abgefallen.
Die im Rohbauzustand abgelieferten Toilettenräume haben wir inzwischen selber fachgerecht verputzt.
Den durch den Übermieter entstandenen Schaden im Flur, der auch von ihren Handwerkern hätte fachgerecht repariert werden sollen, haben wir inzwischen selbst behoben. Das reparierte Ablaufrohr, das durch unseren Flur verläuft, ist allerdings immer noch nicht dicht, d. h. der Wasserschaden ist immer noch nicht behoben.
Die durch die Heizungsinstallation enstandenen Löcher sind nur zum Teil geschlossen worden.
Die feuchte Wand im Badezimmer ist mehrfach von uns erwähnt worden. Es ist keine Änderung des Zustandes eingetreten.
Wir denken, dass es in dieser Situation nicht angebracht ist, eine Mieterhöhung zu verlangen. Vielmehr sollten wir die reale Größe der Wohnung errechnen und den Wasserschaden im Flur beheben. Dazu laden wir sie, nach einer kurzen Voranmeldung, zu einer gemeinsamen Begehung der Räume, bei Kaffee, Tee und Lebkuchen ein.